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B 2021/131

Entscheid Verwaltungsgericht, 25.10.2021

Sg Verwaltungsgericht · 2021-10-25 · Deutsch SG

Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102), Art. 5b Abs. 1 lit. a der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (SR 951.262), Art. 5e Abs. 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (in der Fassung vom 18. Januar 2021, AS 2021 7, Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Schliessung für Publikum von Einkaufsläden und Märkten im Freien vom 18. Januar bis 28. Februar 2021 galt nicht für Autogaragen und Fahrradgeschäfte, soweit sie Reparaturen anboten. Ein kompletter Verkaufsstopp oder Stillstand des Betriebs lag bei einem Unternehmen, das Occasionsfahrzeuge ankauft, aufrüstet und wieder verkauft sowie Reparatur- und Servicedienstleistungen anbietet, nicht vor, weshalb es nicht als geschlossener Betrieb im Sinn von Art. 5b Abs. 1 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung (sog. Typ 3-Unternehmen) gilt (Verwaltungsgericht, B 2021/131).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 25. Oktober 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte M.__ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie Das Verwaltungsgericht stellt fest: Die M.__ GmbH mit Sitz in X.__ bezweckt Handel und Reparaturen von und mit Fahrzeugen (www.zefix.ch). Mit Gesuch vom 21. Januar 2021 beantragte die Gesellschaft eine finanzielle Härtefallunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie in der Höhe von CHF 400'000. Mit Schreiben vom 4. März 2021 teilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit der Gesuchstellerin mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung nicht erfüllt seien. Mit Eingabe vom 14. April 2021 verlangte die M.__ GmbH eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 wies das Volkswirtschaftsdepartement das Gesuch um wirtschaftliche Unterstützung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Umsatzeinbusse die erforderliche Mindesthöhe von 40 Prozent nicht erreiche, die Gesuchstellerin keiner anspruchsberechtigen Branche angehöre und der Betrieb behördlich nicht geschlossen worden sei. Die Gebühr für die Verfügung wurde auf CHF 250 festgesetzt (act. 2). Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 3. Juni 2021 erhob die M.__ GmbH (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements (Vorinstanz) mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei eine angemessene Härtefallunterstützung gemäss Typ 3 der Covid-19-Härtefallverordnung zuzusprechen, eventualiter sei die Höhe der Härtefallunterstützung durch die Vorinstanz festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde seitens des Gerichtes vorläufig verzichtet. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Juli 2021 eine weitere Stellungnahme ein. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen der Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressatin der ablehnenden Verfügung der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 3. Juni 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin kann sich auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt. Falls einer Behörde beim entsprechenden Entscheid ein Ermessensspielraum zukommt, hat das Verwaltungsgericht diesen zu respektieren (Looser/Looser-Herzig, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege VRP, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 3 und 5 zu Art. 61 VRP). Art. 1 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (SR 951.262, Covid-19-Härtefallverordnung) hält den Grundsatz fest, wonach sich der Bund im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits an den Kosten und Verlusten beteiligt, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern die kantonale Regelung die Mindestvoraussetzungen dieser Verordnung bezüglich der Anspruchsberechtigung der Unternehmen sowie der Ausgestaltung der Massnahmen erfüllt. Die Federführung liegt beim Kanton. Er definiert die Härtefallmassnahmen. Dabei liegt der Entscheid, ob und in welchem Umfang Härtefallmassnahmen ergriffen werden, in dessen alleiniger Zuständigkeit (Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom 31. März 2021 zur Covid-19-Härtefallverordnung, S. 2, nachfolgend: Erläuterungen EFV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3, kantonales Covid-Gesetz) kann der Kanton Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen Härtefallmassnahmen, darunter auch nicht rückzahlbare Beiträge, gewähren. Als Kann-Vorschrift räumt diese Bestimmung einen gewissen Ermessensspielraum ein, und zwar im Hinblick auf die Entscheidung, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll (sog. Entschliessungsermessen). Die Unternehmen können keinen Anspruch auf Finanzhilfen geltend machen (Art. 5 Abs. 3 des kantonalen Covid-Gesetzes). Die Härtefallmassnahmen sind somit begrenzt auf die Mittel des Bundes, die er für Härtefallmassnahmen bereitstellt, und jene des Kantons, die maximal 95 Millionen Franken betragen (Art. 2 des kantonalen Covid-Gesetzes). Das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen wie auch die Kann-Vorschrift schränken die Rechtsansprüche auf die nicht rückzahlbaren Beiträge ein oder schliessen solche aus. Sie zwingen die Behörden zu Ermessensentscheiden. Als leitendes Prinzip soll dabei die Gleichbehandlung gelten (vgl. BVGer A-2600/2020 vom 16. Februar 2021 E. 4.2 zu Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie). Es handelt sich daher bei den nicht rückzahlbaren Beiträgen nach dem kantonalen Covid-Gesetz um Ermessenssubventionen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (vgl. BVGer B-1773/2012 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht daher sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen, sondern den Entscheid mit einer gewissen Zurückhaltung zu prüfen. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, aufgrund der bundesrätlichen Verordnung habe sie vom 18. Januar bis 28. Februar 2021 den gesamten Innenbereich (Showroom und Verkaufsflächen) schliessen sowie den gesamten Aussenbereich mit einem Band absperren müssen. Dadurch sei ein Verkaufsstopp von Motorfahrzeugen erwirkt worden, was zum Stillstand ihres Betriebs, in welchem Fahrzeuge angekauft, in der betriebseigenen Werkstatt aufgerüstet und anschliessend verkauft würden, geführt habe. Ihr Ertrag bestehe zu mindestens 80 Prozent aus dem Handel mit Fahrzeugen und zu weniger als 20 Prozent aus den Reparatureinnahmen, womit der Verkauf den überwiegend wesentlichen Geschäftsteil der Firma ausmache. Der Umsatz der Reparaturwerkstatt sei derart gering, dass eine Überentschädigung ausgeschlossen sei. Da im erwähnten Zeitraum ein wesentlicher Geschäftsteil geschlossen gewesen sei, habe sie nach Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung Anspruch auf eine Härtefallentschädigung. Die wenigen Verkäufe zwischen 18. Januar und 28. Februar 2021 seien ohne jeglichen Kundenkontakt über das Internet erfolgt oder grösstenteils vor dem Lockdown vereinbart worden. Von einem regen Online-Handel könne nicht gesprochen werden. Zudem werde ein Unternehmen auch dann als geschlossen betrachtet, wenn es die durch die Schliessung verursachten Umsatzeinbussen durch das Anbieten von behördlich zugelassenen Ersatztätigkeiten (z.B. Takeaway bei Restaurationsbetrieben) vermindere. Während des 41-tägigen Lockdown habe der Umsatz CHF 107'986.65 betragen. In den Jahren 2018 und 2019 sei im gleichen Zeitraum ein Umsatz von durchschnittlich CHF 189'873.15 erzielt worden. Hinzu komme, dass der Umsatzrückgang nicht durch Kurzarbeitsentschädigung abgedeckt werden könne, da der An- und Verkauf ausschliesslich durch den Geschäftsinhaber vorgenommen werde. Die Behauptung der Vorinstanz, die Gesellschaft habe auf ihrer Webseite während des Lockdown 2021 damit geworben, dass die Fahrzeuge auf dem Verkaufsplatz für jedermann zugänglich seien, treffe nicht zu. Jener Text habe den Lockdown im März 2020 betroffen. Dem hält die Vorinstanz zur Hauptsache entgegen, die Beschwerdeführerin erfülle das Erfordernis der qualifizierten Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent nicht. Zudem gehöre sie keiner der von der Regierung festgelegten, anspruchsberechtigten Branchen an. Der Betrieb der Beschwerdeführerin sei sodann nicht behördlich geschlossen gewesen, da der primäre Geschäftsteil aufgrund der Personalverteilung im Bereich der Werkstatt liege und sie auf ihrer Website damit werbe, dass die Autos auf dem Verkaufsplatz besichtigt werden dürften und Probefahrten möglich seien. Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102, Covid-19-Gesetz) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen unterstützen, die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten (Art. 12 Abs. 1 bis des Covid-19-Gesetzes). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000 erzielt haben (Art. 12 Abs. 4 des Covid-19-Gesetzes). Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen schliessen mussten oder die während dieser Dauer in der betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt wurden, kann der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für die Unternehmen nach diesem Artikel lockern (Art. 12 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes). Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung beteiligt sich der Bund im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern die vom Kanton unterstützten Unternehmen die Anforderungen nach dem zweiten Abschnitt (Art. 2 bis 6 der Covid-19-Härtefallverordnung) erfüllen. Nach Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung muss das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt haben, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Mass-nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren (Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung; sog. Typ 1-Unternehmen). Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen mussten, entfallen bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 bis 5 Millionen Franken die Anspruchsvor-aussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. b (Nachweis der Ergreifung von Massnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis), Art. 5 Abs.1 und 1 bis (Nachweis des Umsatzrückgangs um mindestens 40 Prozent) sowie Art. 5a (Nachweis ungedeckter Fixkosten; Art. 5b Abs. 1 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung; sog. Typ 3-Unternehmen). Hauptzweck der Covid-19-Härtefallverordnung ist es zu definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt. Die Kantone wiederum entscheiden frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, bejahendenfalls, wie sie diese ausgestalten. Sie können die im Bundesrecht geregelten Mindestvoraussetzungen weiter verschärfen oder eingrenzen (vgl. Ziffer 2 der Erläuterungen EFV). Der Kanton St. Gallen hat für die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen auf Grundlage der bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss Covid-19-Gesetz und Covid-19-Härtefallverordnung das kantonale Covid-Gesetz erlassen. Die gestützt auf Art. 75 der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) als Dringlichkeitsrecht erlassene Verordnung war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 19. Mai 2021 bereits nicht mehr in Vollzug. Sie fiel mit Inkrafttreten des kantonalen Covid-Gesetzes am 18. Februar 2021 dahin. Gemäss Art. 17 jenes Gesetzes wird auf hängige Gesuche für Härtefallmassnahmen das neue Gesetz und nicht die Verordnung angewendet. Nach Art. 3 des kantonalen Covid-Gesetzes kann Unternehmen eine Härtefallmassnahme gewährt werden, wenn sie die Vorgaben nach dem zweiten Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen (lit. a), ihren Umsatz zu wenigstens 75 Prozent in einer Branche nach Art. 4 dieses Erlasses erzielen (lit. b), per 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton St. Gallen haben, eine operative Geschäftstätigkeit im Kanton ausüben und per 15. März 2020 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozent in der Schweiz aufweisen (lit. c), keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons St. Gallen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien haben (lit. d), per 31. Dezember 2019 nicht überschuldet waren (lit. e), über einen Nachweis der Überlebensfähigkeit verfügen, der glaubhaft aufzeigt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann (lit. f) und sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für steuerrechtliche Forderungen befunden haben, das nicht bereits durch eine Zahlung abgeschlossen oder für das noch keine Zahlungsplanung vereinbart werden konnte (lit. g). Mit den Härtefallmassnahmen können Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken unterstützt werden, die als behördlich geschlossen im Sinn von Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung gelten (Art. 4 Abs. 1 lit. a des kantonalen Covid-Gesetzes) oder die von einem Umsatzrückgang nach Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung betroffen sind und insbesondere den Branchen der Gastronomie, Hotellerie, Reisen und Tourismus, Märkte und Messen, Freizeit und Veranstaltungen sowie Tierparks angehören (Art. 4 Abs. 1 lit. b des kantonalen Covid-Gesetzes). Massgebend für die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Branche ist der NOGA (Nomenclature Générale des Acivitités Economiques)-Code der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik (www.bfs.admin.ch). Die Regierung legt die NOGA-Codes fest, die zu einer Unterstützung berechtigen (Art. 4 Abs. 2 des kantonalen Covid-Gesetzes). Gemäss Regierungsbeschluss vom 16. Februar 2021 über die Bestimmung der NOGA-Codes der unterstützten Branchen nach dem Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie kommen für eine Härtefallmassnahme nach Art. 4 Abs. 1 lit b des kantonalen Covid-Gesetzes ausschliesslich Unternehmen in Frage, die über einen NOGA-Code nach dem Anhang dieses Erlasses verfügen (sGS 571.32). Die Härtefallmassnahmen können gewährt werden in Form von Solidarbürgschaften, nicht rückzahlbaren Beiträgen oder einer Kombination von beidem. Für ungedeckte Fixkosten werden nicht rückzahlbare Beiträge gewährt (Art. 5 Abs. 1 und 2 des kantonalen Covid-Gesetzes). Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt (Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Covid-Gesetzes). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Betrieb sei vom 18. Januar bis 28. Februar 2021 behördlich geschlossen gewesen. Gestützt auf Art. 5e Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (in der Fassung vom 18. Januar 2021, AS 2021 7, Covid-19-Verordnung besondere Lage) waren Einkaufsläden sowie Märkte im Freien für Publikum ab 18. Januar 2021 geschlossen. Zulässig war das Abholen von Waren vor Ort. Das Verbot galt nicht für Autogaragen und Fahrradgeschäfte, soweit sie Reparaturen anbieten (Art. 5e Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Am 28. Februar 2021 wurde diese Bestimmung wieder aufgehoben. Diese Massnahme dauerte damit mehr als 40 Tage. In den Vorjahren verbuchte die Beschwerdeführerin Umsätze von insgesamt CHF 1'921'805.45 (2018), CHF 2'084'646.54 (2019) bzw. CHF 1'731'251.41 (2020). CHF 295'628.66 (2018), CHF 284'540.54 (2019) bzw. CHF 261'190.76 (2020) und damit rund 14 bis 15 Prozent betrug jeweils der Anteil aus Reparaturen (act. 3/4 und 3/5 sowie 7/1.5). Gemäss Webseite der Beschwerdeführerin bietet sie nebst dem Verkauf von Fahrzeugen Reparatur- und Servicedienstleistungen für sämtliche Automarken an, was im Übrigen auch dem Gesellschaftszweck gemäss Handelsregisterauszug entspricht. Der Umsatz aus diesem, von den behördlichen Massnahmen ausdrücklich nicht geschlossenen Geschäftszweig wird in der Erfolgsrechnung im Konto 3450 erfasst. Aufgrund des Geschäftsmodells der Beschwerdeführerin – sie kauft Occasionsfahrzeuge an, rüstet diese in der eigenen Werkstatt auf und verkauft sie wieder – enthält der Ertrag aus dem Verkauf (Konto 3400) ebenfalls einen gewissen Reparaturanteil. Somit beträgt der Anteil des Umsatzes aus Reparaturen im Vergleich zu jenem aus dem Verkauf mehr als lediglich 15 Prozent. Darauf deuten auch die Angaben der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 24. März 2021 hin, wonach sie zwei Automechaniker und einen Verkäufer beschäftige (act. 7/4). Hinzu kommt, dass die Verkaufsberatung sowie der An- und Verkauf im direkten Kontakt mit Kunden in der fraglichen Zeit zwar verboten, die Innenräume geschlossen und die Ausstellungflächen im Freien abgesperrt waren. Von der Schliessung der Innenräume war die Beschwerdeführerin aber kaum betroffen, da sie ihre Fahrzeuge gemäss eigenen Angaben nicht in Innenräumen ausstellt (vgl. E-Mail vom 24. März 2021, act. 7/4). Beratungen, An- und Verkäufe per Telefon und Internet waren sodann ohne Weiteres möglich. Das Bestellen und Abholen der Fahrzeuge (click § collect) war – kontaktlos – weiterhin erlaubt. Auch Probefahrten (ohne direkte Schlüsselübergabe und Begleitung) konnten stattfinden (vgl. Rechtliche Informationen zum Lockdown des Auto Gewerbe Verbands Schweiz [AGVS], act. 3/3). Die Beschwerdeführerin bietet ihre Occasionsfahrzeuge zudem auch auf dem Internet (www.autoscout24.ch) an. Dieser gemäss heutigen Konsumgepflogenheiten ohnehin hauptsächliche Verkaufskanal für Occasionen (zumindest, um überhaupt vom Angebot Kenntnis zu erhalten) war von den behördlichen Massnahmen in keiner Weise betroffen. Gemäss eigenen Angaben kamen denn in der Zeit der geschlossenen Räumlichkeiten und Verkaufsflächen (18. Januar bis 28. Februar 2021) auch einige Verkäufe zustande (gemäss Beschwerdeschrift zwei Verkäufe im Januar in der Höhe von CHF 34'600 und fünf Verkäufe im Februar in der Höhe von CHF 73'386.65, act. 1 S. 4 und act. 3/11). Ein kompletter Verkaufsstopp oder Stillstand des Betriebs, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, lag damit nicht vor. Schliesslich ist davon auszugehen, dass potenzielle Kunden wegen der Schliessung der Verkaufslokale und -ausstellungen, die sämtliche Betriebe im Autohandel in der Schweiz gleichermassen betraf, auf den Autokauf nicht gänzlich verzichteten, sondern diesen in die Zeit nach dem Lockdown verschoben. Von daher ist die Ausgangslage nicht dieselbe wie beispielsweise für Restaurationsbetriebe, deren Umsatz aufgrund der Schliessung ersatzlos wegfiel oder mit einem allfälligen Takeaway-Angebot nur in einem geringen Umfang wettgemacht werden konnte. Eine unzulässige Ungleichbehandlung in der Rechtssetzung und -anwendung liegt nicht vor. Zweck der Erleichterungen für behördlich geschlossene Unternehmen ist es, das Verfahren für Betriebe, bei welchen aufgrund der eingestellten Geschäftstätigkeit ungedeckte Fixkosten von Vornherein sehr wahrscheinlich sind, zu vereinfachen und damit zu beschleunigen. Dass der Betrieb der Beschwerdeführerin im Zeitraum 18. Januar bis 28. Februar 2021 während mehr als 40 Tagen behördlich geschlossen war, wie von ihr geltend gemacht wird, trifft vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht zu. Daran vermag die Tatsache, dass es in den Monaten Januar und Februar 2021 zu Umsatzeinbussen kam, nichts zu ändern. Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung sieht administrative Erleichterungen nur für behördlich geschlossene Unternehmungen, nicht aber für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone in ihrer betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt wurden, vor. Jene Möglichkeit war in Art. 12 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes als "Kann-Bestimmung" formuliert, weshalb eine solche zusätzliche Ausnahme vom Bundesrat nicht zwingend zu schaffen war. Eine Abfederung der Verluste ergibt sich immerhin aus den Kurzarbeitsentschädigungen für die Löhne der Angestellten (im Jahr 2020 gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin immerhin CHF 41'415, act. 7/1.6) und der Erwerbsausfallentschädigung für den Geschäftsführer. Die Beschwerdeführerin macht zurecht nicht geltend, mit einer mehr als 40-prozentigen Umsatzeinbusse habe sie als Typ 1-Unternehmen Anspruch auf eine Härtefallentschädigung. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 des kantonalen Covid-Gesetzes hat die Regierung die NOGA-Codes der anspruchsberechtigten Branchen in der entsprechenden Verordnung abschliessend festgelegt. Die Branche der Beschwerdeführerin, namentlich Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (NOGA-Codes 451102 und 4520), fällt nicht darunter, weshalb sie als Typ 1-Unternehmen von Vornherein nicht anspruchsberechtigt ist. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zurecht verfügt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird jedoch in der Regel gestützt auf Art. 97 VRP verzichtet, wenn eine Rechtsfrage in einem Verfahren erstmals entscheiden wird (R. von Rappard-Hirt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 97 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die amtlichen Kosten – angemessen ist vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) – der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Da vor der Beschwerdeerhebung noch keine Entscheide des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Härtefallmassnahmen für Unternehmen aufgrund der Covid-19-Gesetzgebung ergangen und publiziert worden sind, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung der Kosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Der Vorinstanz steht sodann kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweis auf R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 176 ff.). Sie hat denn auch zurecht keinen Entschädigungsantrag gestellt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt; auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. Für das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.